Bauen in Überschwemmungsgebieten

In einem festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuchs untersagt. Dies gilt auch, wenn ein Gebäude im baurechtlichen Genehmigungsfreistellungsverfahren errichtet werden kann. Vergleichbar verhält es sich bei faktischen Überschwemmungsgebieten. Unter faktischen Überschwemmungsgebieten versteht man Gebiete, die (noch) nicht festgesetzt oder vorläufig gesichert sind, die jedoch bei einem 100-jährigen Hochwasserereignis (HQ100) voraussichtlich überschwemmt werden und als natürlicher Retentionsraum dienen.

Für die Frage, ob eine bauliche Anlage nach § 78 Abs. 5 Satz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ausnahmsweise zugelassen werden kann beziehungsweise ob die entsprechenden Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung erfüllt sind, ist stets eine Einzelfallprüfung erforderlich. Dabei müssen die wasserrechtlichen Vorgaben des § 78 Abs. 5 Satz 1 WHG erfüllt sein. Die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Überschwemmungsgebiet kann genehmigt werden, wenn im Einzelfall das Vorhaben:

  1. die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verlorengehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
  2. den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
  3. den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
  4. hochwasserangepasst ausgeführt wird

oder die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können. Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

Um aus wasserwirtschaftlicher Sicht die fachliche Prüfung eines geplanten Bauvorhabens innerhalb eines festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiets sicherstellen zu können, ist der unten stehende „Auskunftsbogen zur hochwasserangepassten Ausführung bei der Errichtung oder Erweiterung von baulichen Anlagen im Einzelfall nach § 78 Abs. 5 Wasserhaushaltsgesetz" auszufüllen und mit den Antragsunterlagen sowie ggf. weiteren Unterlagen (siehe dazu Ziffer 4 des Auskunftsbogens) vorzulegen.     

Hinweis:
Die Fachkundige Stelle Wasserwirtschaft am Landratsamt Ebersberg weist darauf hin, dass die Vermeidung von Bebauung in gefährdeten Bereichen, also zum Beispiel in Überschwemmungsgebieten, aber vor allem in den Abflussbereichen die wirksamste Maßnahme zur Begrenzung von Hochwasserschäden ist. Die zunehmende Bebauung in hochwassergefährdeten Bereichen lässt das Schadenspotential wachsen – trotz einer Anpassung der Bebauung an die gesetzlichen Vorgaben zum Hochwasserschutz.

Heizöllagerung in Überschwemmungsgebieten

Die Hochwasserereignisse der letzten Jahre haben gezeigt, dass das größte Gefährdungspotential für die Umwelt von aufschwimmenden Heizöltanks ausgeht. Es ist Pflicht der Betreiber von bestehenden Heizöltanks in Überschwemmungsgebieten, diese Anlagen nach den Vorschriften der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) und nach dem Hochwasserschutzgesetz II hochwassersicher auszuführen. Da eine nachträgliche Sicherung bestehender Heizöltanks aus statischen Gründen meist nicht möglich ist, sind in aller Regel neue, speziell für Überschwemmungsgebiete zugelassene Heizöltanks einzubauen. Eine Übersicht bauaufsichtlich zugelassener Behälter für Überschwemmungsgebiete können Sie sich durch Anklicken auf den unten angegebenen Link herunterladen. Grundsätzlich sollte jedoch überlegt werden, ob nicht der Wechsel zu einem anderen Energieträger (z.B. Erdgas, Erdwärme) die bessere Lösung darstellt.

Hochwassersicherheit ist gegeben, wenn:

1.     bestehende Anlagen so aufgestellt sind, dass sie vom Hochwasser nicht erreicht werden können oder

2.     bestehende Anlagen und Anlagenteile so gesichert sind, dass sie bei Hochwasser nicht aufschwimmen oder ihre Lage verändern; sie müssen mindestens eine 1,3-fache Sicherheit gegen Auftrieb der leeren Anlage oder des leeren Anlagenteils haben und

3.     bestehende Anlagen und Anlagenteile so aufgestellt sind, dass bei Hochwasser kein Wasser in Entlüftungs-, Befüll- oder sonstige Öffnungen eindringen kann und eine mechanische Beschädigung z.B. durch Treibgut oder Eisstau ausgeschlossen ist.

Es werden somit an Heizölverbraucheranlagen in Überschwemmungsgebieten strengere Anforderungen gestellt als an Heizölverbraucheranlagen außerhalb dieser Gebiete.

Am 5. Januar 2018 ist das Hochwasserschutzgesetz II in Kraft getreten. Es verbietet grundsätzlich die Neuerrichtung von Heizölverbraucheranlagen in Überschwemmungs- und Risikogebieten.

Die zuständige Behörde kann auf Antrag in Einzelfällen Ausnahmen zulassen, wenn keine anderen, weniger wassergefährdenden Energieträger zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten zur Verfügung stehen und die Heizölverbraucheranlage hochwassersicher errichtet wird. Soweit vom Antragsteller eine Ausnahme nach § 78 c Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) beantragt wird, sind von diesem Nachweise vorzulegen, dass kein anderer weniger wassergefährdender Energieträger zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten zur Verfügung steht, und zum anderen die Heizölverbraucheranlage hochwassersicher errichtet wird.

Es ist sinnvoll und ratsam, bei notwendigen Änderungen oder der geplanten Neu-Errichtung einer Heizölverbraucheranlage in Überschwemmungsgebieten die Fachkundige Stelle Wasserwirtschaft beim Landratsamt Ebersberg bereits frühzeitig zu kontaktieren (Tel.: 08092/823-182 oder -482). Für den ordnungsgemäßen Betrieb und die fristgemäße Durchführung von Prüfungen trägt der Betreiber der Anlage die Verantwortung.

Prüfpflichten für Heizölverbraucheranlagen in Überschwemmungsgebieten

Seit dem Inkrafttreten der AwSV am 1. August 2017 gilt eine Prüfpflicht für alle Heizöllageranlagen mit einem Gesamtvolumen von mehr als 1.000 Liter Heizöl, die in festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten aufgestellt sind. Bei der Prüfung wird insbesondere die Eignung der Anlagen für den Überschwemmungsfall beurteilt. In Überschwemmungsgebieten sind für alle oberirdischen Anlagen nun Fristen für sogenannte wiederkehrende Prüfungen alle 5 Jahre vorgesehen und für unterirdische Anlagen alle 2 ½ Jahre.

Soweit Anlagen im Keller aufgestellt sind, wird bei der Prüfung eine vollständige Überflutung des Kellergeschosses angenommen. Bei anderer Aufstellung und im Einzelfall kann davon abweichend auch der tatsächlich zu erwartende Wasserstand für das jeweilige Grundstück ermittelt werden. Diese Information ist vom Anlagenbetreiber dem oder der Sachverständigen bei der Prüfung schriftlich vorzulegen.

Anlagen, die sich vor dem 1. August 2017 bereits in einem Überschwemmungsgebiet befanden, waren nach der bis zum 31. Juli 2017 geltenden bayerischen Anlagenverordnung (VAwS) nur vor Inbetriebnahme beziehungsweise einmalig und nach wesentlicher Änderung zu prüfen. Nunmehr sind nach § 70 AwSV auch Fristen für die erste durchzuführende wiederkehrende Prüfung festgelegt:

 
Spezielle Regelungen

Über die allgemeine Prüfpflicht nach AwSV hinaus kann die Kreisverwaltungsbehörde in einer Überschwemmungsgebietsverordnung, in einer Einzelanordnung oder in einer Allgemeinverfügung weitergehende Prüfpflichten und -fristen festlegen. Auch in sonstigen Gebieten, die keine vorläufig gesicherten oder festgesetzten Überschwemmungsgebiete sind, in denen aber erfahrungsgemäß die Gefahr von Überschwemmungen besteht, kann die Kreisverwaltungsbehörde die Prüfung im Einzelfall oder durch Allgemeinverfügung anordnen.

Diese spezielle Prüfpflicht hat Vorrang vor der allgemeinen Prüfpflicht, soweit sie darüber hinausgeht.

Nähere Einzelheiten können dem Link des Bayer. Landesamtes für Umweltschutz https://www.lfu.bayern.de/buerger/doc/uw_123_heizoellagerung.pdf entnommen werden.

Zu rechtlichen Fragestellungen, insbesondere zu den nun geltenden Prüfpflichten für Heizölverbraucheranlagen in Überschwemmungsgebieten, können Sie sich an Frau Eitermoser unter Tel.Nr. 08092/823-185 wenden.

Zu Fragen von festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten im Landkreis Ebersberg wenden Sie sich bitte an Frau Hirschstettter unter der Tel.Nr. 08092/823-486 oder an Frau Baumann unter der Tel.Nr. 08092/823-184.

Ansprechpartner

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08092 823 184 08092 823 9184 U.13
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Fax: 08092 823 9184
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Seemüller, Georg
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