Hochwasserschutz (Überschwemmungsgebiete)
Gravierende Hochwasserereignisse, nicht zuletzt das Jahrhunderthochwasser vom August 2002, waren Anlass für den Erlass des Hochwasserschutzgesetzes vom 03.05.2005, das inhaltlich weitgehend in den Abschnitt 6 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 01.03.2010 übernommen wurde; die dortigen Regelungen wurden fortgeschrieben durch das Hochwasserschutzgesetz II vom 30.06.2017. Landesrechtlich ergänzt und konkretisiert werden diese bundesrechtlichen Regelungen in den Art. 43 - 50 des Bayerischen Wassergesetzes.
Mit diesen Gesetzen werden die Landesbehörden und Gemeinden verpflichtet, zügig dort Überschwemmungsgebiete zu ermitteln und festzusetzen, wo bei Hochwasser nicht nur geringfügige Schäden entstehen oder zu erwarten sind. Anders als in Bayern bisher üblich, stellen die Gesetze klar, dass auch bebaute Bereiche förmlich als Überschwemmungsgebiet festgesetzt werden können.
In förmlich festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist, vor allem im Außenbereich, die Ausweisung von Baugebieten nur unter ganz eng gefassten Voraussetzungen noch möglich. Für die Errichtung baulicher und sonstiger Anlagen in Überschwemmungsgebieten gelten Bestimmungen, die eine hochwasserangepasste Bauweise und den Ersatz verlorengehender Rückhalteräume sicherstellen sollen.
Ansprechpartner
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