Kiesabbau mit Grundwasseraufschluss

Jeder Kiesabbau mit Grundwasseraufschluss oder im Grundwasserschwankungsbereich bedarf – unabhängig von der Größe der Abbaufläche – der Erlaubnis durch die untere Wasserrechtsbehörde beim Landratsamt. Bei größeren Vorhaben kann sich auch die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben.

Freigelegtes Grundwasser darf in der Regel nicht wieder verfüllt werden, sondern ist landschaftsgerecht zu rekultivieren.
Abbau und Rekultivierung müssen nach den Vorgaben des Eckpunktepapiers für die Verfüllung von Gruben und Brüchen erfolgen.

Ansprechpartner

Spalte mit Schaltflächen zum Ein- oder Ausblenden von Personendetails Name Telefon Telefax Zimmer
Baumann, Margit
08092 823 184 08092 823 9184 U.13
Kontakt
Zimmer: U.13
Telefon: 08092 823 184
Fax: 08092 823 9184
Anschrift
85560 Ebersberg
Kroiss, Ewald
08092 823 486 08092 823 9486 U.13
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Zimmer: U.13
Telefon: 08092 823 486
Fax: 08092 823 9486
Anschrift
85560 Ebersberg

Wasserrecht, Staatliches Abfallrecht, Immissionsschutz

AdresseWasserrecht, Staatliches Abfallrecht, Immissionsschutz
Eichthalstraße 5
85560 Ebersberg