Einordnung der Verstöße in der Probezeit

Nach Anlage 12 (zu § 34)
Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a StVG)

Bei einem schwerwiegenden Verstoß („A-Verstoß“) oder zwei weniger schwerwiegenden Verstößen („B-Verstoß“) innerhalb der Probezeit verlängert sich diese grundsätzlich einmalig um 2 Jahre.

Verstoß Kategorie A
- Schwerwiegende Zuwiderhandlung -

Straftaten
(Soweit diese nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben)

Straftaten nach dem Strafgesetztbuch:

  • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
  • Fahrlässige Tötung *
  • Fahrlässige Körperverletzung *
  • Nötigung
  • Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr
  • Gefährdung des Straßenverkehrs
  • Verbote Kraftfahrzeugrennen
  • Trunkenheit im Verkehr
  • Vollrausch
  • Unterlassene Hilfeleistung

Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz:

  • Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrnung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins

Ordnungswidrigkeiten nach §§ 24, 24a und § 24c des Straßenverkehrsgesetzes und weitere straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) über:

  • das Rechtsfahrgebot
  • die Geschwindigkeit
  • den Abstand
  • das Überholen
  • die Vorfahrt
  • das Abbigen, Wenden und Rückwärtsfahren
  • die Pflichten des Fahrzeugführers bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder Außerortsstraße in Bezug auf das Bilden einer vorschriftsmäßigen Gasse
  • die Benutzung von Autohanen und Kraftfahrstraßen
  • das Verhalten an Bahnübergängen
  • das Verhalten an öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen
  • die sonstigen Pflichten des Fahrzeugführers in Bezug auf den Betrieb eines elektronischen Geätes
  • das Verahlten an Füßgängerüberwegen
  • übermäßige Straßenbenutzung
  • das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Zeichen 206 (Halt! Vorfahrt gewähren!) sowie gegenüber Haltezeichen von Polizeibeamten

Verstöße gegen:

  • die Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung über den Gebrauch oder des Gestatten des Gebrauchs von Fahrzeugen ohne die erforderliche Zulassung oder ohne dass sie einem genehmigten Typ entsprechen oder eine Eintelgenehmigung erteilt ist
  • § 24a oder § 24c des Straßenverkehrsgesetzes (Alkohol, berauschende Mittel)
  • die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung über das Befördern von Fahrgästen ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung oder das Anordnen oder Zulassen solcher Beförderungen
  • die Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung über das Führen von Kraftfahrzeugen in Begleitung, wenn der Fahrerlaubnisinhaber entgegen einer vollziehbaren Auflage ein Kraftfahrzeug ohne Begleitung führt (Begleitendes Fahren ab 17 Jahre)

Verstoß Kategorie B
- Weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen -

Straftaten
(Soweit diese nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben )

Straftaten nach dem Strafgesetzbuch:

  • Fahrlässige Tötung *
  • Fahrlässige Körperverletzung *
  • Sonstige Straftaten, soweit im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen und nicht in Abschnitt A aufgeführt

Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz:

  • Kennzeichenmissbrauch

Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes

  • soweit nicht in Abschnitt A aufgeführt


    * Für die Einordnung einer fahrlässigen Tötung oder fahrlässigen Körperverletzung in Abschnitt A oder B ist die Einordnung des der Tat zu grundeliegenden Verkehrsverstoßes maßgebend.

Landratsamt Ebersberg

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