Kreis- und Bezirksumlage

Kreisumlage:
Zur Deckung des Finanzbedarfs kann der Landkreis eine Kreisumlage von den kreisangehörigen Gemeinden erheben. Die Kreisumlage wird auf Basis der Steuerkraft der kreisangehörigen Gemeinden und den Schlüsselzuweisungen errechnet. Von diesen Umlagegrundlagen, die vom Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung ermittelt werden, wird ein bestimmter von Hundert-Satz als Kreisumlage definiert und in die Haushaltssatzung des Landkreises Ebersberg aufgenommen. Die Festsetzung des Kreisumlagenhebesatzes obliegt dem Kreistag.
Die Kreisumlage entspricht der Höhe des durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Bedarfs, der nach Art. 18 des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) umzulegen ist (Umlagesoll).

Bezirksumlage:
Die Bezirke verfügen nicht über eigenen Einnahmen in Form von Steuern. Daher muss der Haushalt auf diese zwei Wegen finanziert werden:

  • Ein Teil wird durch die Erhebung von Leistungsentgelten für die Benutzung der bezirkseigenen Einrichtungen gedeckt.
  • Der darüber hinaus benötigte Anteil wird durch die Bezirksumlage in den kreisfreien Gemeinden und Landkreises des jeweiligen Bezirksgebietes erhoben. Rechtsgundlagen dafür sind die Bezirksordnung (Art. 54 Abs. 2 Nr. 2 BezO) und das Finanzausgleichsgesetz (Art. 21 Abs. 1 FAG).

Die Höhe der Bezirksumlage wird in von-Hundert-Sätzen der Umlagegrundlagen bemessen. Die Umlagegrundlagen ergeben sich aus der Finanzkraft der umlagepflichtigen Gebietskörperschaften, insbesondere aus den Steuerkraft-Zahlen (die Einnahmen der Grundsteuern A und B, die Gewerbesteuer, einen Anteil der Einkommenssteuer und der Umsatzsteuer) und den Gemeinde-Schlüsselzuweisungen.

Die Entwicklung von Kreis-u. Bezirksumlage ist grafisch auf der Seite 22 im Haushalt 2015 dargestellt.

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