Außerbetriebsetzung

Wenn ein Fahrzeug (bis auf weiteres) nicht mehr im öffentlichen Straßenverkehr betrieben werden soll, ist dessen Außerbetriebsetzung bei der Zulassungsbehörde zu beantragen.

Ein Außerbetriebsetzung kann, sofern die vollständigen Unterlagen vorliegen, nicht nur bei der örtlich zuständigen (kennzeichenführenden) Zulassungsbehörde, sondern bei jeder deutschen Zulassungsbehörde beantragt werden.

Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt nach der Außerbetriebsetzung bestehen, zur erneuten Zulassung ist lediglich ein neuer Hauptuntersuchungsbericht vorzulegen, falls die HU während des Zeitraums der Außerbetriebsetzung fällig geworden ist.

Die Zulassung endet durch die Außerbetriebsetzung, die Bindung des Kennzeichens zum Fahrzeug wird dadurch aufgehoben. Der Fahrzeughalter hat jedoch die Möglichkeit, sich das Kennzeichen für das selbe Fahrzeug zum Zwecke der Wiederzulassung befristet reservieren lassen (sog. Verbleibskennzeichen).

Hinweis: Auch die sofortige Übernahme des Kennzeichens vom außer Betrieb gesetzten Fahrzeug auf ein Nachfolgefahrzeug gegen Entrichtung der Wunschkennzeichengebühr in Höhe von 10,20 € ist grundsätzlich möglich (sog. Kennzeichenmitnahme). In diesem Zusammenhang ist aber zu beachten, dass eine Rückfahrt mit dem abgemeldeten Fahrzeug von der Zulassungsbehörde zum Standort gem. § 12 Abs. 4 FZV unter Nutzung der für das neue Fahrzeug gesiegelten Kennzeichenschilder nicht erlaubt ist.

Der Verfügungsberechtigte hat bei Außerbetriebsetzung eine Erklärung über den Verbleib des Kfz abzugeben, es sei denn es wird ein Verwertungsnachweis (nur M1 und N1-Fahrzeuge) vorgelegt.  

  • Kennzeichenschild(er)
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Erklärung über den Verbleib (kann mündlich am Schalter abgegeben werden) oder Verwertungsnachweis (gilt nur für M1 und N1 Fahrzeuge) 
  • Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) ist nur dann erforderlich, wenn das Fahrzeug verwertet wird und zur Außerbetriebsetzung der Verwertungsnachweis vorgelegt wird.

Gebühr für die Außerbetriebsetzung: 16,80 EUR

Wird das Kennzeichen für Halter und Fahrzeug befristet reserviert (sog. Verbleibskennzeichen) ist hierfür eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 2,60 € zu entrichten.

Die Gebühr erhöht sich bei gleichzeitiger Vorlage des Verwertungsnachweis um 5,10 €.

Wird der Verwertungsnachweis zu einem späteren Zeitpunkt vorgelegt, so ist hierfür eine Gebühr in Höhe von 10,20 € zu entrichten.

 

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