Wilde Müllablagerungen

Abfälle dürfen gemäß den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nur in dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder abgelagert werden. Werden Abfälle außerhalb davon, also an unzulässiger Stelle aufgefunden, ist der Verursacher zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes verpflichtet. Dieser muss zudem mit der Verhängung einer Geldbuße rechnen.

Werden sogenannte „wilde“ Müllablagerungen aufgefunden sollte dies dem Landratsamt Ebersberg mitgeteilt werden, das sich dann um das weitere Vorgehen kümmert.

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Wasserrecht, Staatliches Abfallrecht, Immissionsschutz

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