Leistungen nach dem SGB XII

Die Sozialhilfe leistet Hilfe zur Selbsthilfe.

Das heißt: Die Sozialhilfe soll im Rahmen der gesundheitlichen Leistungsfähigkeit und sonstigen Möglichkeiten des Leistungsberechtigten dabei helfen, von Sozialhilfeleistungen unabhängig zu werden.
Für den Fall, dass dies nicht gelingt, soll die Sozialhilfe die erforderlichen Leistungen zur Verfügung stellen.

Ziel der Sozialhilfe ist es, die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen.
Deshalb sieht das Sozialhilferecht ein breites Sprektrum an Hilfen vor, die darauf abzielen, dass Menschen an ihrem sozialen Umfeld und damit am Leben in der Gemeinschaft teilhaben können.

Anspruch auf Sozialhilfe hat jeder Mensch, der sich nicht selbst helfen kann und die erforderliche Hilfe auch nicht von anderen erhält.

Kernelement der Sozialhilfe ist der Grundsatz, dass der Anspruch auf Sozialhilfe unabhängig davon besteht, ob jemand unverschuldet in eine Notlage geraten ist oder selbst (mit) verschuldet hat.

Keine Leistungen der Sozialhilfe erhalten erwerbsfähige Personen. Sie haben stattdessen einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II.
In diesem Fall kann ein Antrag im Jobcenter Ebersberg gestellt werden.

Hinweis:

Im Rahmen der landesrechtlichen Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes sind die Zuständigkeiten für Eingliederungshilfe, Hilf zur Pflege sowie grundsätzlich für existenzsichernde Leistungen gebündelt.

Alle Personen mit Pflegegrad 2 und höher, die Hilfe nach dem SGB XII für die Übernahme von Unterkunftskosten und Regelleistungen und zudem Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII benötigen, müssen ihren Antrag direkt beim überörtlichen Sozialhilfeträger stellen: 

Bezirk Oberbayern
Prinzregentenstraße 14
80538 München
Telefon: 089 2198-21010,-21011 und -21012
E-Mail: servicestelle@bezirk-oberbayern.de
Internet: www.bezirk-oberbayern.de/soziales

Einkommen und Vermögen

Zum Einkommen im Sinne des SGB XII gehören grundsätzlich alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, so z.B. Arbeitseinkommen (auch aus geringfügiger Beschäftigung), Renten, Kindergeld und Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.

Nicht zum Einkommen gehören z.B. die Leistungen nach dem SGB XII, die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz sowie die Kindererziehungsleistungen für Mütter, die vor 1921 geboren sind.
Auch das Arbeitsförderungsgeld bleibt nach § 59 Abs. 2 SGB IX als Einkommen unberücksichtigt.

Ein in der Höhe beschränkter Einkommensanteil wegen Ausübung einer Tätigkeit während des Bezugs von Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherungsleistungen ist grundsätzlich anrechnungsfrei. In beiden Fällen ist ein Betrag in Höhe von 30 Prozent des Einkommens aus selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit abzusetzen, höchstens jedoch 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1.
Für stationär und ambulant tätige Werkstattbeschäftigte ist ein einheitlicher Freibetrag festgelegt: Ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 zuzüglich 50 Prozent des diesen Betrag übersteigenden Entgelts.

Vom Einkommen sind u. a. zunächst abzusetzen:

  • die auf dieses Einkommen entrichteten Steuern
  • Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung
  • Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbetrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten
  • die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben
    (z.B. Arbeitsmittel, Fahrtkosten, Beiträge zu Berufsverbänden)

Somit kann also ein Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt oder von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung von seinem erzielten Einkommen aus selbständiger oder nichtselbständiger 30 Prozent für sich behalten; höchstens jedoch 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1.

Zum 1. Januar 2018 wurde zudem ein neuer Freibetrag für zusätzliche Altersvorsorge in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung geschaffen.

Im Zuge des Grundrentengesetzes wurde ergänzend zum 1. Januar 2021 auch ein neuer Freibetrag eingeführt. Menschen sollen nach einem langen Arbeitsleben, der Erziehung von Kindern sowie der Pflege von Angehörigen oder anderen pflegebedürftigen Menschen trotz einer begrenzten Rente auch in bedürftigkeitsabhängigen Fürsorgesystemen besser dastehen. Voraussetzung sind u.a. mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten bzw. vergleichbaren Zeiten in anderen verpflichtenden Altersvorsorgesystemen. Die Auszahlung eines Grundrentenzuschlags ist hingegen keine Voraussetzung. Der Freibetrag sieht einen Sockelbetrag von 100 Euro vor, zuzüglich 30 % der diesen Betrag übersteigenden Zusatzrente (brutto) bis zu dem Höchstbetrag von 50 % der Regelbedarfsstufe 1. Er findet kumulativ zum Freibetrag für zusätzliche Altersvorsorge Anwendung.

Wichtig!

Anrechnungsfreies Erwerbseinkommen stellt zusätzliches, also über den Bedarf hinausgehendes verfügbares Einkommen dar.
Eine Begrenzung des anrechnungsfreien Erwerbseinkommens ist erforderlich, da der Bezug von Sozialhilfeleistungen Hilfebedürftigkeit voraussetzt.

Rechtsgrundlage

Zum Vermögen im Sinne des SGB XII gehört das gesamte verwertbare Vermögen.

Von der Verwertung des Vermögens sind ausgenommen

  • kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte
    (in der Regel 10.000 € pro volljähriger Person); eine besondere Notlage des Antragstellers oder der Antragstellerin ist gesondert zu berücksichtigen
  • Vermögen, für das öffentliche Mittel zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes gewährt werden
  • Kapital einschließlich seiner Erträge – die als Vermögen angesammelt werden –, das der zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des § 10a oder des Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes dient und dessen Ansammlung staatlich gefördert wurde (so genannte „Riester-Rente“).
    Der Schutz des Altersvorsorgevermögens gilt seit dem 1. Januar 2018 für Bezieher von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung auch in
    der Auszahlungsphase, soweit eine Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung erfolgt
  • angemessener Hausrat; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse des Hilfesuchenden zu berücksichtigen
  • Gegenstände, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind
  • Familien- und Erbstücke, deren Veräußerung für den Hilfesuchenden oder seine Familie eine besondere Härte bedeuten würde
  • Gegenstände, die zur Befriedigung geistiger, besonders wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht als Luxus anzusehen ist
  • ein angemessenes Hausgrundstück, das vom Hilfesuchenden allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll.
    Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (z.B. behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäude

Über diese allgemeinen Schonvermögenstatbestände hinaus darf die Sozialhilfe auch nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde.
Damit besteht für die Sozialhilfeträger grundsätzlich die Möglichkeit, im Rahmen einer Ermessensentscheidung im konkreten Einzelfall ein bestimmtes Vermögen zu schützen, das nicht unter die oben aufgeführten Vermögenswerte zu subsumieren ist. In Rechtsprechung und Rechtslehre wird hierzu ausgeführt, dass diese Härteregelung auf atypische, also ungewöhnliche Fälle abstellt, bei denen aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles eine typische Vermögenslage deshalb zu einer besonderen Situation wird, weil die soziale Stellung des Hilfesuchenden insbesondere wegen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit nachhaltig beeinträchtigt ist.

Rechtsgrundlage

Eine Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

Ansprechpartner

Spalte mit Schaltflächen zum Ein- oder Ausblenden von Personendetails Name Telefon Telefax Zimmer
Sterr, Sebastian
08092 823 138 08092 823 9138 1.19
Kontakt
Zimmer: 1.19
Telefon: 08092 823 138
Fax: 08092 823 9138
Anschrift
85560 Ebersberg
Adam, Melanie
08092 823 105 08092 823 9105 1.15
Kontakt
Zimmer: 1.15
Telefon: 08092 823 105
Fax: 08092 823 9105
Anschrift
85560 Ebersberg
Höfer, Katja
08092 823 104 08092 823 9104 1.13
Kontakt
Zimmer: 1.13
Telefon: 08092 823 104
Fax: 08092 823 9104
Anschrift
85560 Ebersberg
Pointner, Stefanie
08092 823 208 08092 823 208 1.13
Kontakt
Zimmer: 1.13
Telefon: 08092 823 208
Fax: 08092 823 208
Anschrift
85560 Ebersberg
Reicheneder, Christine
08092 823 199 08092 823 9199 1.17
Kontakt
Zimmer: 1.17
Telefon: 08092 823 199
Fax: 08092 823 9199
Anschrift
85560 Ebersberg
Rottenhuber, Barbara
08092 823 166 08092 823 9166 1.15
Kontakt
Zimmer: 1.15
Telefon: 08092 823 166
Fax: 08092 823 9166
Anschrift
85560 Ebersberg

Landratsamt Ebersberg

AdresseLandratsamt Ebersberg
Eichthalstraße 5
85560 Ebersberg
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Telefon: +49 8092 823 0
Fax: +49 8092 823 210
Öffnungszeiten

Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag 08.00 - 12.00 Uhr Donnerstag 08.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 18.00 Uhr Wir bitten Sie außerdem um telefonische Terminvereinbarung.