Verordnung zum Schutz des Nahrungs- und Lebensraumes von bodenbrütenden Vogelarten und Störchen

       

 

Verordnung

 

des Landratsamtes Ebersberg zum Schutz des Nahrungs- und Lebensraumes von bodenbrütenden Vogelarten und Störchen im Landkreis Ebersberg

 

 

vom 14.12.2012

 

 

Auf Grund des § 59 Abs. 2 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes – BNatSchG – in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1, Abs. 2 und Art. 43 Abs. 2 Nr. 3 des Bayerischen Naturschutzgesetzes -BayNatSchG- (BayRS-791-1-UG) erlässt das Landratsamt Ebersberg folgende

 

 

 

Verordnung

 

 

§ 1

 

Schutzgegenstand

 

(1)  Das Betreten von Bodenbrütergebieten sowie von Nahrungsstätten von Störchen im Landkreis Ebersberg zum Zwecke der Erholung wird nach Maßgabe der folgenden Vorschriften geregelt.

(2)  Diese Verordnung gilt zum Schutz der Bodenbrüter für folgende Flächen im Landkreis Ebersberg:

a) innerhalb des Landschaftsschutzgebietes „Steinsee,  
    Moosach, Doblbach, Brucker Moos und Umgebung“: 

    im „Brucker Moos“, „Doblbachtal“ und den „Gutterstätter Streuwiesen“,


b) innerhalb des Landschaftsschutzgebietes „Dobelgebiet und Atteltal“:
     im „Straußdorfer Moos“ und „Aßlinger Moos“,

c) im Landschaftsschutzgebiet „Egglburger See“, ausgenommen
    die Waldbereiche im Nordwesten.

(3)  Diese Verordnung gilt zum Schutz der Bodenbrüter sowie der Störche und ihrer Nahrungsstätten im „Schwabener Moos“.

(4)  Die Grenzen der Schutzgebiete sind schwarz in Karten im Maßstab 1 : 25.000 und 1 : 5.000 (Anlagen 1 bis 5a), ausgefertigt vom Landratsamt Ebersberg am 14.12.2012 eingetragen, die beim Landratsamt Ebersberg als untere Naturschutzbehörde niedergelegt sind und auf die Bezug genommen wird. Maßgebend für den Grenzverlauf sind die Karten im Maßstab 1 : 5.000. Sie können während der allgemeinen Geschäftszeiten eingesehen werden.

 

 

 

 

§ 2

 

Schutzzweck


Zweck dieser Verordnung ist es, Störungen von bodenbrütenden Vogelarten sowie von Störchen während der Brut- und Aufzuchtszeit fernzuhalten und somit für diese Tiere Brut-, Nahrungs- und Aufzuchtsbiotope zu sichern und zu verbessern.

 

§ 3

 

Verbote

 

(1)             Das Betreten von Flächen der freien Natur in den in § 1 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung genannten  Gebieten ist in der Zeit vom 15. März bis 31. Juli eines jeden Jahres verboten.

 

(2)          Zum Betreten im Sinne dieser Verordnung gehört auch:

1.    das Reiten,

2.    das Radfahren oder sonstige sportliche Betätigungen,

3.    das Mitführen von Hunden,

4.    das Aufsteigen, Überfliegen und Landen lassen von Flugmodellen.

 

 

§ 4

 

Ausnahmen

 

(1)             Ausgenommen von den Verboten des § 3 dieser Verordnung ist das Wandern, Laufen, Radfahren und Mitführen von angeleinten Hunden auf vorhandenen Wegen. Das Reiten ist nur auf hierfür geeigneten Wegen zulässig (Art. 28 Abs. 1 BayNatSchG).

(2)              Im Gebiet „Schwabener Moos“ gelten die Ausnahmen des Abs. 1 ausschließlich auf den in einer Karte im Maßstab 1 : 5.000 (Anlage 6) in grüner Farbe dargestellten Wegen.

 

(3)          Die Verbote in § 3 gelten nicht für

1.    den Grundstückseigentümer oder deren Berechtigte,

2.     die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung, soweit nicht für Grundstücke vertragliche Einzelvereinbarungen im Rahmen staatlicher Förderprogramme (Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm, Erschwernisausgleich, Kulturlandschaftsprogramm) abgeschlossen sind, aus denen sich bereits ein Betretungsverbot ergibt,


3.    die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei sowie Aufgaben des Jagdschutzes und der Fischereiaufsicht,

4.    den Betrieb, die Wartung, Unterhaltung und Instandsetzung der bestehenden Wasserversorgungs-, Abwasserbeseitigungs-, Energieversorgungs- und Fernmeldeanlagen,

5.    notwendige Unterhaltsmaßnahmen an den Straßen und Wegen in den Schutzgebieten des § 1 Abs. 2 und Abs. 3, einschließlich Winterdienst,

6.    notwendige Unterhaltungsmaßnahmen der oberirdischen Gewässer gemäß § 39 Wasserhaushaltsgesetz sowie von Entwässerungsdrainagen.

 

 

§ 5

 

Befreiungen

 

Von den Verboten dieser Verordnung kann das Landratsamt Ebersberg unter den Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 und Abs. 3 BNatSchG, Art. 56 BayNatSchG im Einzelfall eine Befreiung erteilen.

 

 

§ 6

 

Ordnungswidrigkeiten

 

Nach Art. 57 Abs. 2 Nr. 3 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu 25.000 Euro belegt werden, wer den Verboten des § 3 dieser Verordnung zuwiderhandelt.

 

 

§ 7

 

Inkrafttreten

 

Diese Verordnung tritt am 01.01.2013 in Kraft.

 

 

 

Ebersberg, den 14.12.2012

Landratsamt Ebersberg

 

 

 

 

Gottlieb Fauth

Landrat                                

                                                                                                         

 

 

HINWEIS:

Herr Landrat Robert Niedergesäß hat am 28.06.2013 entschieden, den Vollzug der Verordnung des Landratsamtes Ebersberg zum Schutz des Nahrungs- und Lebensraumes von bodenbrütenden Vogelarten und Störchen im Landkreis Ebersberg vom 14.12.2012 für den Bereich Schwabener Moos vorübergehend auszusetzen.

Anstelle der Verordnung gelten daher im Schwabener Moos bis auf weiteres eigene Verhaltensregeln, die vom Arbeitskreis Schwabener Moos ausgearbeitet und auf den vorhandenen Info-Tafeln abgedruckt wurden. Ein Muster der Infotafeln sehen Sie unten. ​  

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