Vollzug der Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheider – 42. BImSchV

Die Bundesregierung hat am 12.07.2016 die Zweiundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider – 42. BImSchV) erlassen. Sie ist am 19.08.2017 in Kraft getreten.

Weitere Informationen hierzu finden Sie im Internet auf den Seiten des Bayerischen Landesamtes für Umwelt und im Bayernportal.

Eine Bayerische Liste von Untersuchungsstellen/ Laboren finden Sie auf den Internetseiten des Gesundheitsamtes.

Dem Landratsamt Ebersberg als Kreisverwaltungsbehörde obliegt der Vollzug der 42. BImSchV.

Der Betreiber von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen oder Nassabscheidern, welche der 42. BImSchV unterliegen, hat folgende

Anzeige- und Meldepflichten:

• Meldungen über erhöhte Legionellenkonzentrationen (sog. Maßnahmenwertüberschreitungen) entsprechend § 10 der 42. BImSchV
• Anzeige einer Neuanlage nach § 13 Abs. 1 der 42. BImSchV
• Anzeige einer Bestandsanlage nach § 13 Abs. 2 der 42. BImSchV
• Anzeige von Änderungen der Anlage oder der Anlagenstilllegung nach § 13 Abs. 3 der 42. BImSchV
• Anzeige eines Betreiberwechsels nach § 13 Abs. 4 der 42. BImSchV
• Übermittlung von Prüfergebnissen von Sachverständigen bzw. akkreditierten Stellen entsprechend
§ 14 der 42. BImSchV

Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz hat mit Allgemeinverfügung vom 10.07.2018, Az.: 72b-U8721-2018/2-1, veröffentlicht im Bayer. Staatsanzeiger Nr. 28/2018 vom 13.07.2018, folgendes angeordnet:

„Die Betreiber von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern haben für Informationen und Anzeigen, die gemäß § 10 und § 13 der 42. BImSchV jeweils der zuständigen Behörde zu übermitteln sind, ab dem 20.07.2018 das bundesweit zur Verfügung gestellte EDV-System unter www.kavka.bund.de entsprechend den dort festgelegten Formularfeldern zu nutzen.“

Die Allgemeinverfügung mit Begründung ist auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz einsehbar.

Insbesondere die erforderlichen Anzeigen nach § 13 der 42. BImSchV müssen daher in elektronischer Form unter dem Web-Portal (www.kavka.bund.de) vorgenommen werden. Dieses ist zwischenzeitlich aktiviert, mit entsprechenden Erläuterungen versehen und relativ einfach zu bedienen. Sobald die Anzeigen und Eintragungen dort vorgenommen wurden, werden diese in elektronischer Form automatisiert an das Landratsamt Ebersberg weitergeleitet, so dass eine zusätzliche Anzeige beim Landratsamt Ebersberg nicht erforderlich ist. Da das Landratsamt Ebersberg nur einen eingeschränkten schreibenden Zugriff bei diesem Portal hat, können ggf. beim Landratsamt Ebersberg vorgenommene Anzeigen nicht dort eintragen werden.
Grundsätzlich ist die Anzeigepflicht nach § 13 Abs. 2 der 42. BImSchV bei bestehenden Anlagen bis 19.08.2018 bei dem Web-Portal zu erfüllen.

Ansprechpartner

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