Anforderungen in Wasserschutzgebieten und Überschwemmungsgebieten

Im Fassungsbereich und in der engeren Schutzzone von Wasserschutzgebieten ist die Errichtung und Erweiterung von JGS-Anlagen verboten.

In der weiteren Schutzzone von Wasserschutzgebieten sind solche Anlagen nur mit Leckageerkennungssystemen für die Bodenplatte einschließlich Fuge Bodenplatte/Wand zulässig. Diese Leckageerkennungsmaßnahme besteht aus einer Dichtschicht und einem darüber liegenden Leckageerkennungsdrain mit Kontrollrohr (siehe Anhang 5 Nr. 4 der VAwS).

Dungstätten zur Lagerung von Festmist und Siloanlagen sind in Überschwemmungsgebieten unzulässig.

Ansprechpartner

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Seemüller, Georg
08092 823 482 08092 823 9482 U.47
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Feuchtenberger, Ralf
08092 823 182 08092 823 9182 U.47
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Wasserrecht, Staatliches Abfallrecht, Immissionsschutz

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85560 Ebersberg