Private Wohnsitznahme

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Befreiung von der Wohnpflicht in Gemeinschaftsunterkünften und dezentralen Unterkünften gewährt werden, so dass Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG zum Auszug aus der Gemeinschaftsunterkunft / dezentralen Unterkunft berechtigt sind und in einer privaten Wohnung wohnen dürfen.

In begründeten Ausnahmefällen gemäß Art. 4 Abs. 5 AufnG der Auszug aus der Gemeinschaftsunterkunft nach pflichtgemäßem Ermessen der zuständigen Behörde gestattet werden. Dies kann insbesondere erfolgen, wenn

  • Krankheit die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft unzumutbar macht, auf Grund von Schwangerschaft die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft unangemessen ist

  • Personen, die nach § 1 AsylbLG leistungsberechtigt sind, über ein ausreichend hohes Erwerbseinkommen oder Vermögen verfügen, so dass sie den gesamten Lebensunterhalt für sich oder, sofern sie eine Familie haben, ihre Familie tragen können,

  • Ehepartner oder Eltern und ihre minderjährigen Kinder über unterschiedliche ausländerrechtliche Status verfügen und mindestens eine Person auf Grund ihres Aufenthaltsstatus zum Auszug aus der Gemeinschaftsunterkunft berechtigt ist.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Befreiung von der Wohnpflicht in Gemeinschaftsunterkünften und dezentralen Unterkünften gewährt werden, so dass Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG zum Auszug aus der Gemeinschaftsunterkunft / dezentralen Unterkunft berechtigt sind und in einer privaten Wohnung wohnen dürfen.

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