Luftreinhaltung

Rechtsgrundlage für die Belange der Luftreinhaltung ist das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG). Die Grundpflicht des Gesetzes besteht darin, schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden bzw. Vorsorge gegen diese zu treffen. Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Unter Immissionen versteht man auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

Was sind Luftverunreinigungen?

Luft besteht in seiner natürlichen Form im Wesentlichen aus Stickstoff (78 %), Sauerstoff (21 %) und zahlreichen Spurenstoffen. Werden durch menschliche Aktivitäten gasförmige, flüssige oder feste Stoffe in die Luft abgegeben, die die natürliche Zusammensetzung der Atmosphäre ändern, spricht man von Luftverunreinigung. Schäden können in Abhängigkeit von Konzentration und Einwirkungszeit sofort, nach längerer Einwirkung oder erst lange Zeit nach Einwirkung der Schadstoffe auftreten.

Wir sind zuständig für Gase und Stäube, die auf den Menschen sowie auf empfindliche Pflanzen und Ökosysteme von außen durch Anlagen einwirken.

Wir sind nicht zuständig für Schadstoffe oder Schimmelbildung in Innenräumen, die im Gebäude oder durch das Gebäude entstanden sind (Wir schicken Ihnen aber gerne eine Liste von Labors und Sachverständigen für Schadstoffuntersuchungen in Innenräumen zu).

Im Bereich Luftreinhaltung werden die geplanten Vorhaben auf Luftschadstoffe hin überprüft und im Bedarfsfall Abhilfemaßnahmen festgelegt, so dass schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigung ausgeschlossen bzw. auf ein Mindestmaß reduziert werden.

Ansprechpartner

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Fischbacher, Anton
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Wasserrecht, Staatliches Abfallrecht, Immissionsschutz

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Eichthalstraße 5
85560 Ebersberg