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Baugenehmigungsverfahren

Prüfumfang

Baugenehmigungsverfahren wird geprüft, ob das Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Der Prüfungsumfang ist abhängig von der Art des Vorhabens. Bei Sonderbauten ist der Prüfungsumfang der Bauaufsichtsbehörde umfassender als im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren, in dem nur ein Ausschnitt besonders wichtiger Anforderungen geprüft wird. Für die Einhaltung der sonstigen Anforderungen ist im Übrigen der Bauherr selbst verantwortlich.

Die Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung im Baugenehmigungsverfahren bedeutet nicht den Verzicht auf die Einhaltung der baurechtlichen Anforderungen. Der Bauherr trägt die Verantwortung, dass sein Vorhaben die nicht geprüften baurechtlichen Vorschriften einhält.

Erschließung

In jedem Fall ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens die gesichert Erschließung für das jeweilige Vorhaben zu prüfen. Wenn Ihr Vorhaben in einem Gebiet liegt, in dem die Wasserversorgung, die Abwasserbeseitigung und die wegemäßige Erschließung durch die Gemeinde geregelt ist, bestätigt uns die Gemeinde im Regelfall die gesicherte Erschließung.

Wenn Ihr Grundstück von einem Wasser- oder Abwasserzweckverband versorgt wird, sollten Sie mit Ihrem Bauantrag die Erschließungsbestätigung vorlegen.

In diesem Zusammenhang darf ausdrücklich auf den Nachweis der Niederschlagswasserbeseitigung verwiesen werden. Sofern diese nicht durch eine öffentliche Einrichtung erfolgt (z.B. Regenwasserableitungskanal einer Gemeinde), wird das Niederschlagswasser in den meisten Fällen durch Einleitung ins Grundwasser (Versickerung auf dem Baugrundstück) oder in ein öffentliches Gewässer (z.B. Fluss) beseitigt. Ob hierzu als Nachweis der gesicherten Erschließung eine gesonderte wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen ist oder die Vorschriften der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung greifen, können sie gut über das Prüfprogramm „BEN“ des Bayerischen Landesamts für Umweltschutz –LfU- prüfen. Für die Erklärung zur Erschließung hinsichtlich der Niederschlagswasserbeseitigung haben wir zudem ein Formblatt für Sie bereit gestellt.

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Bauamt

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